YCS Satzung, Gebühren - YCS Yachtclub Sorpesee

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Yachtclub Sorpesee

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Satzung - Yachtclub Sorpesee e.V."

Der am 29.03.1953 gegründete Verein führt den Namen "Yachtclub Sorpesee" mit dem Zusatz "e.V.“ (abgekürzt YCS). Sitz des Vereins ist Sundern, Hochsauerlandkreis.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Segelsports auf dem Sorpesee und auf auswärtigen Revieren.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch das Unterhalten der Steganlagen mit Liegeplätzen, das Unterhalten eines Vereinsheims, die Durchführung von Segelausbildungen und Segelwettkämpfen (Regatten) u.ä..

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder des Vereins dürfen in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Den Mitgliedern steht auch beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei dessen Auflösung kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass jugendlichen Vereinsmitgliedern entsprechend der YCS-Jugendförderrichtlinie Kostenzuschüsse für die Teilnahme an einer Weltmeisterschaft, Europameisterschaft oder Deutschen Meisterschaft gewährt werden.

Der Club führt eine Yachtliste, in der die Boote der Mitglieder und die clubeigenen Boote eingetragen werden.

Der Clubstander ist weiß, mit einem stehenden, blauen Balkenkreuz. Im Schnittpunkt des Balkenkreuzes steht das Westfalenwappen in rot, mit den darüber angeordneten Buchstaben YCS. Das Clubzeichen ist ein am Flaggstock wehender Clubstander.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Segelsport auf dem Sorpesee fördern möchte.
Der Club hat ordentliche Mitglieder, Gastmitglieder und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder setzen sich zusammen aus
a) Erwachsenen ab 18 Jahren
b) Jugendlichen von 15 bis 17 Jahren
c) Kindern bis 14 Jahren
d) Juristischen Personen

Ehrenmitglieder sind vollberechtigte Mitglieder ohne Pflichten, denen die Mitgliedschaft als ein Ehrenrecht vom Vorstand des Clubs verliehen worden ist.

Gastmitglieder sowie Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.

Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme als Gastmitglied entscheidet. Nach Ablauf eines, maximal nach drei Jahren entscheidet der Vorstand über die Aufnahme des Gastmitglieds als ordentliches Mitglied.
Im Antrag sind Name, Vorname, Stand, Alter und Anschrift des Bewerbers anzugeben, gegebenenfalls sollen im Antrag auch Art, Größe und Name eines eigenen Bootes enthalten sein. Aufnahmeanträge Jugendlicher müssen ferner die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters tragen.

Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt, der nur zum Schluss des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann mit einer Frist von drei Monaten, also jeweils bis zum 30.09. .
b) Ausschluss durch Vorstandsbeschluss, wenn das Mitglied gegen die Ziele und das Ansehen des Vereins grob verstößt oder wenn das Mitglied mit Beiträgen länger als drei Monate im Rückstand bleibt und den Rückstand nach einmaliger Mahnung nicht innerhalb von zwei Wochen begleicht. Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats schriftlich beim Vorstand Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
c) Tod oder Erlöschen

Die Mitglieder zahlen Beiträge und Gebühren, deren Höhe und Zahlungsweise in der Beitragsordnung festgelegt sind. Über die Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

Über den Pflichtbeitrag hinaus können sowohl Mitglieder als auch Nicht-Mitglieder den Verein mittels Spenden unterstützen.

Diejenigen Mitglieder, die einen Liegeplatz beantragt und zugewiesen bekommen haben, sind verpflichtet, jährlich Arbeitsstunden zu leisten, deren Anzahl in der Beitragsordnung festgelegt wird. Über die Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

Nicht geleistete jährliche Arbeitsstunden sind von den Liegeplatzinhabern in Geld zu vergüten. Höhe und Zahlungsweise der Abgeltung ergeben sich aus der Beitragsordnung.

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt, so müssen außerordentliche Versammlungen abgehalten werden. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Rechnungsprüfer. Sie kann die Bestellung des Vorstands und der Rechnungsprüfer im Falle grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung jederzeit widerrufen.
Sie beschließt des Weiteren über
a) Satzungsänderungen
b) die Entlastung des Vorstands nach Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
c) den Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr
d) die Beitragsordnung
e) die Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder einem zu seiner Vertretung bestellten Vorstandsmitglied einmal im Geschäftsjahr innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres oder auf Verlangen der Mitglieder (§ 9 der Satzung) einberufen und unter Leitung des Vereinsvorsitzenden oder seines Vertreters durchgeführt.
Die Einberufung erfolgt auf schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zwischen dem Tag der Absendung und dem Tag der Versammlung. Sofern das Einverständnis eines Mitglieds vorliegt, kann die Einladung zur Mitgliederversammlung auch per e-mail erfolgen.

1. a. Abweichend von § 32 Abs 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann der Vorstand im Falle behördlicher Auflagen zur Begrenzung von Präsensveranstaltungen nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per Email, Online Formular, geeigneter Sofware o.ä.) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
b. Der Vorstand regelt in der Wahlordnung geeignete technische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.
c. In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen sowie die Stimmabgabe im Vorhinein, wenn Mitglieder nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen möchten.
d. Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlaß, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber in einfacher Mehrheit beschließ. Die jeweilig aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung der Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.
e. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für Vorstandssitzungen und -beschlüsse entsprechen

Nicht in der Tagesordnung aufgeführte, jedoch dringliche Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn mindestens die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies unterstützt.

Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder stets beschlussfähig. Schriftliche Stimmrechtsvollmachten sind nicht zulässig.

Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen und nur auf Antrag schriftlich und geheim.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene gültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit nach zweimaliger Abstimmung entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden.Für eine Satzungsänderung oder einen Auflösungsbeschluss ist eine Stimmenm

1. a. Abweichend von § 32 Abs 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann der Vorstand im Falle behördlicher Auflagen zur Begrenzung von Präsensveranstaltungen nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per Email, Online Formular, geeigneter Sofware o.ä.) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
b. Der Vorstand regelt in der Wahlordnung geeignete technische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.
c. In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen sowie die Stimmabgabe im Vorhinein, wenn Mitglieder nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen möchten.
d. Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlaß, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber in einfacher Mehrheit beschließ. Die jeweilig aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung der Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.
e. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für Vorstandssitzungen und -beschlüsse entsprechen

Nicht in der Tagesordnung aufgeführte, jedoch dringliche Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn mindestens die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies unterstützt.

Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder stets beschlussfähig. Schriftliche Stimmrechtsvollmachten sind nicht zulässig.

Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen und nur auf Antrag schriftlich und geheim.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene gültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit nach zweimaliger Abstimmung entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden.

Für eine Satzungsänderung oder einen Auflösungsbeschluss ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer selbst zu unterschreiben ist.

Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern:

a) dem Ersten Vorsitzenden (Präsidenten)
b) dem Ersten stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Zweiten Vorsitzenden
d) dem Schatzmeister

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung aus ihren Reihen einzeln auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Alle oder einzelne Vorstandsmitglieder können jederzeit unter Beachtung von § 10 der Satzung von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Ein Vorstandsmitglied kann außerdem sein Amt selbst niederlegen.

Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt. Für vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl vorzunehmen.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Dem Vorstand obliegen insbesondere die Leitung des Vereins und die Führung der Geschäfte.

Dem Vorstand obliegt ggf. auch der Erlass einer Geschäftsordnung für seine Tätigkeit.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch den Vorstand vertreten.

Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt, soweit bei Kauf-, Dienstleistungs- oder Werkverträgen die daraus resultierende Zahlungsverpflichtung des Vereins 1000 Euro nicht übersteigt.

Im Übrigen wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten; eines davon muss entweder der Erste Vorsitzende oder der Erste stellvertretende Vorsitzende sein.

Im Innenverhältnis kann der Vorstand Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt.

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, und zwar mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren können nur einstimmig gefasst werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ersten Vorsitzenden den Ausschlag.

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren, das Protokoll ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Der Vorstand ist zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung verpflichtet. Hierüber hat er der Mitgliederversammlung jährlich Rechenschaft abzulegen.

Die Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand Aufwandsentschädigungen und eine Vergütung einzuräumen. Hierüber ist dann in einer Mitgliederversammlung zu entscheiden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie sind ehrenamtlich tätig. Wiederwahl ist zulässig. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben sind sie keinen Weisungen unterworfen.

Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung sowie die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung der Vereinsaufgaben. Die Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit in alle Unterlagen des Vereins Einsicht zu nehmen, auch unvermutet stichprobenartige Kontrollen vorzunehmen.

Die Rechnungsprüfer haben das Recht und die Pflicht, auf den Mitgliederversammlungen über das Ergebnis ihrer Prüfungen zu berichten.

Über die Auflösung des Vereins ist in einer zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Bestimmungen in § 11 der Satzung zu entscheiden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt – nach Begleichung etwaiger Schulden – das Vermögen an die DLRG Ortsgruppe Langscheid e.V..

Der Empfängerkörperschaft ist die Auflage zu machen, das zu übertragende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Clubs werden personenbezogene Daten gespeichert. Diese sind Vorname, Name, Geburtsdatum, komplette Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung, E-Mail Adresse, ggf. Bootklasse, und Bootsdaten, Liegeplatz. Diese Daten werden verwendet für Beitragserstellung, Kommunikation, Meldung an DSV, Ruhrverband und Organisationen die das Recht haben vom Club diese Daten zu erhalten. Bootsklasse mit Eignername werden für die Liegeplatzverwaltung auch im Clubeingang und im geschützten Bereich im WEB benutzt.

Beschluss der Mitgliederversammlung des YCS e.V. vom 03. März 2018

gez.: Klaus-M. Volmert

1. Vorsitzender YCS

Mit untenstehendem Link können sie sich die Satzung als PDF zur persönlichen Nutzung laden.
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Am Sorpedamm  8
59846 Langscheid
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